03. August 2012
Reduktion der CO2-Emissionen
Die Handelskammer ist sich der Tragweite der nötigen Anpassungen in der CO2-Verordnung bewusst. Sie steht der Vorlage deshalb skeptisch gegenüber und hofft, die hier eingebrachten Stellungen tragen zur Verbesserung der Vorlage bei.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Verordnung über die Reduktion der C02-Emissionen: Anhörung
Ausgangslage
In der Wintersession 2011 wurde vom Parlament das neue CO2-Gesetz beschlossen, welches für die Zeit nach 2013 die rechtliche Basis für die Klimapolitik bildet. Das Gesetz zielt darauf ab, bis ins Jahr 2020 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber 1990 zu erreichen. Mittels Massnahmen in den Bereichen Gebäude, Verkehr und Industrie soll dies erreicht werden. Das Gesetz wird nun mit der vorliegenden Revision der CO2-Verordnung konkretisiert.
Grundsätzliches
Umfang der Vorlage nicht handhabbar
Der Umfang der Verordnung wie auch der begleitenden Erläuterungen von jeweils über 50 Seiten sprengen die administrativen Kapazitäten der kleinen und mittleren Unternehmen. Ohne das Fachwissen von Spezialisten ist der Inhalt der Verordnung nicht greifbar. Erschwerend kommen unklare und teilweise für dieselben Begriffe divergierende Definitionen hinzu. Text und Inhalt müssen vollständig überarbeitet werden, mit dem Ziel eine praxis- und KMU-taugliche Vorlage zu schaffen.
Die Verordnung zielt, entsprechend ihrer Bezeichnung, auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen, allen voran CO2, ab. Zu einem betrieblichen Umweltschutz gehören aber noch andere Bestimmungen – beispielsweise Abwasser, Abfälle, Altlasten und Energieverbrauch. Der damit verbundene, schon bestehende administrative Aufwand seitens Behörden und Unternehmen soll nicht ausgedehnt werden.
Die inhaltliche Struktur der Vorlage ist klarer und kürzer zu fassen.
Sprachlich ist die Vorlage verständlicher zu formulieren.
Die Vorlage muss praxis- und KMU-tauglich werden.
Zeitplan entschieden zu knapp bemessen
Der Zeitplan dieser Revision ist bestenfalls als optimistisch zu bezeichnen. Seitens der Wirtschaft herrscht die Ansicht vor, dass dieser unrealistisch und in dieser Zeit nicht umsetzbar ist.
Die Vollzugsfristen sind sinnvoll anzupassen, bzw. zu verlängern.
Die revidierte Vorlage (siehe oben) ist einer neuen Vernehmlassung zu unterwerfen.
EU-ETS erfolgsversprechend, aber Umsetzung harzt
Zum einen soll das bewährte freiwillige System mit optimaler Substitution von fossilen Brennstoffen durch Abfallprodukte eingestellt werden, auf der anderen Seite ist immer noch ungewiss, bis wann die Schweiz an das EU-ETS angeknüpft werden soll. Seit nunmehr drei Jahren wartet die Schweizer Industrie auf entsprechende Perspektiven und Leitfäden. Inzwischen mussten Projekte entweder auf Eis gelegt werden oder wurden falsch angegangen, z.B. im Falle der Fernwärme aus KVA. Diese Verzögerungen sowie die sich abzeichnende Wende gegen Abfallprodukte sind kontraproduktiv.
Die Verknüpfung des CH-Emissionshandels mit dem EU-ETS wird begrüsst.
Die Schaffung baldiger Rechtssicherheit betreffend EU-ETS ist umgehend anzustreben.
KVA und Klärschlammverbrennungsanlagen sollen wie in der EU von der Emissionshandelspflicht ausgenommen werden, und sich nach Art. 31 von der CO2-Abgabe befreien können. Dies vor allem solange die Anlage wärmegeführt betrieben wird.
Die angezeigte Flexibilität bei der Definition von Anlagen und Unternehmen wird grundsätzlich begrüsst. Hinsichtlich KMU besteht allerdings Verbesserungsbedarf, den wir in den Artikeln 46, 69, 70 und 73 beschreiben.
Abgabebefreiung nach Art. 31 CO2G verbesserungsdürftig
Die Möglichkeit zur Befreiung von der CO2-Abgabe soll für alle Unternehmen mit wesentlichen THG-Emissionen bestehen und nicht nur für bestimmte Wirtschaftszweige. Ausserdem ist, insbesondere für KMU, der Weg zur Abgabebefreiung sowie die Umsetzung kompliziert. Eine weitere Erschwerung wirkt sich kontraproduktiv aus und der Verzicht von Unternehmen auf die Inanspruchnahme eine Abgabebefreiung bedeutet automatisch eine finanzielle Mehrbelastung durch die CO2-Abgabe. Diese wird notabene durch eine Verdreifachung massiv teurer.
Alle Wirtschaftszweige müssen die Möglichkeit haben, sich von der CO2-Abgabe befreien zu können.
Der administrative Aufwand für die Beantragung ist zu vereinfachen und schlank zu behalten.
Die Erarbeitung einer Branchenlösung analog der EnAW für KMU ist zu prüfen.
Unsere Stellung im Einzelnen
Bestimmung |
Beurteilung |
Art. 1 Treibhausgase |
Für die Landwirtschaft gelten ungleich längere Fristen für die Erreichung von Reduktionszielen bezüglich der CH4- und N2O-Emissionen. Es sollen für alle Sektoren gleich lange Spiesse gelten. In Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien sind wir zuversichtlich, dass N2O-Emissionen aus der Abfallverbrennung und Abwasserbehandlung nicht im Emissionshandel kompensiert werden müssen. |
Art. 2 Sektorielle Zwischenziele |
Im Jahr 2010 betrugen die Emissionen in allen Sektoren (ausser den Gebäuden) entweder gleich viel oder mehr als im Referenzjahr 1990. Dennoch sollen in den ersten drei Jahren (2013 bis 2015) je nach Sektor mindestens 60 bis 100 Prozent des Reduktionszieles von 2020 erreicht werden. Dies erachten wir als unrealistisch, zumal die Rahmenbedingungen diese Zwischenzielerreichung nicht entsprechend unterstützen. Ein derartiger Absenkpfad widerspricht im Übrigen vernünftigen Investitionszyklen. Die Zwischenziele sind realistischer zu formulieren (linearer und nicht exponentieller Absenkpfad) oder zugunsten der Endziele 2020 zu streichen. |
Art. 3 Berücksichtigung von Emissionsverminderungen im Ausland |
Wir begrüssen die Bestimmung, dass für CER usw. die Schweiz die gleichen Qualitätsanforderungen wie die EU erfüllen soll. |
Art. 4 Bescheinigung für Emissionsverminderungen im Inland |
Hier wird nicht klar, wo genau der Unterschied zwischen einer „Bescheinigung“, den Reduktionen nach Art. 31 des revidierten CO2-Gesetzes und CHU liegt. Die neu eingeführte Definition eines „Unternehmens“ im Erläuterungsbericht auf Seite 11 stimmt nicht mit jener auf den Seiten 19 und 31 überein. Die Definitionen betreffend Bewilligungsvoraussetzungen sind klarer zu definieren. Die Definition eines „Unternehmens“ ist zu vereinheitlichen. |
Art. 5 Validierung der geplanten Projekte zur Emissionsverminderung im Inland bis Art. 11 Bescheinigung für Kraftwerkbetreiber und kompensationspflichtige Personen |
Keine Bemerkungen. |
Art. 12 Bescheinigung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung und Art. 13 Bescheinigung für Unternehmen mit freiwilliger Vereinbarung
|
Unternehmen, die sich zur Abgabebefreiung nach Art. 31 CO2-Gesetz verpflichten, bekommen Bescheinigungen, wenn sie ihre Ziele übererfüllen. Es ist nicht klar, welchen Stellenwert diese Bescheinigungen haben. Konkret, ob sie den gleichen Wert wie Projektbescheinigungen haben (Art. 4). Die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung dieser Übererfüllungen sind unserer Meinung nach zu anspruchsvoll. 10 Prozent Übererfüllung innerhalb von drei Jahren ist äusserst ambitiös für alle, die schon etwas zur Reduktion der Emissionen getan haben. Es ist klar zu definieren, welchen Stellenwert diese Bescheinigungen haben und sind zusammen mit den anderen Definitionen in einem Glossar festzuhalten. Die Übererfüllung der Ziele ist anzupassen auf 10 Prozent über 2 Jahre Emissionsrechte und freiwillige Übererfüllungen aus der Periode 2008 bis 2012 sollen als Bescheinigungen in die nächste Perioden übertragen werden können. |
Art. 14 und Art. 15 |
Keine Bemerkungen. |
Art. 16 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden |
Eine einheitliche Berechnungsmethodik sollte deutlich früher als 2018 vereinbart werden. |
Art. 17 Personenwagen bis Art. 42 Verfahren |
Es scheint, dass der Verkehrssektor weniger belastet wird als nötig, was dazu führt, dass die übrigen Sektoren überkompensieren müssen. Zudem werden die Importeure von sonstigen Fahrzeugen nicht gleichwertig verpflichtet. Eine gerechte Verteilung der Lasten ist nötig. |
Art. 43 Verpflichtete Unternehmen |
Die Definition eines „Unternehmens“ betrachten wir für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten sowie für die Abgabebefreiung nach Art. 31 CO2G kritisch. In Industrieparks soll es nach wie vor möglich sein, die ansässigen Firmen als „EHS-Unternehmen“ gemeinsam zu verpflichten. Bei Verpflichtungen nach Art. 31 CO2G sollen Firmen ein Schweiz weites „Unternehmen“ – bestehend aus allen Standorten und Filialen – bilden können. |
Art. 44 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS |
Keine Bemerkungen. |
Art. 45 Teilnahme auf Gesuch |
Für Unternehmen mit Feuerungskapazitäten zwischen 10 und 20 MW begrüssen wir die Flexibilität, zwischen den Bestimmungen nach Art. 31 CO2G oder dem EU-ETS wählen zu können. |
Art. 46 Nicht berücksichtigte Anlagen |
Die Ausnahme von Sondermüllverbrennungsanlagen ist zu begrüssen. Es ist für uns zudem nicht abschliessend nachvollziehbar, warum KVA nicht ebenfalls ausgenommen werden können, analog der Handhabe in den EU-Staaten. Ebenfalls sollen die Anlagen zur Verbrennung von kommunalem und industriellem Klärschlamm ausgenommen werden. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass Investitionen in die Fernwärme aus KVA und Klärschlammverbrennungsanlagen nicht mehr rentieren. Industrieller Klärschlamm ist ebenfalls als Sondermüll zu definieren. Ansonsten ist die Definition ungenügend und muss in der Vollzugsweisung vertieft werden. Für den Anteil fossiler Brennstoffe in KVA, industrieller und kommunaler Klärschlammverbrennungsanlagen muss eine Abgabebefreiung nach Art. 31 CO2G ermöglicht werden. Es sind Mengenschwellen (Relevanzkriterien) festzulegen, ab welcher Menge CO2-Emission Belastungen und Befreiungen angewendet werden. Diese berücksichtigen die eingeschränkten Möglichkeiten der KMU zur Emissionsreduktion und zur Mitwirkung am ETS. |
Art. 47 Verfügung |
Keine Bemerkungen. |
Art. 48 Emissionsobergrenze des EHS |
Es werden zwar für ein Wachstum der Schweizer Wirtschaft 5% des Caps reserviert – allerdings gilt dies nur für neue Marktteilnehmer. Im Falle einer Ausschöpfung der kostenlosen Zuteilung – also der Erreichung des Caps – dürfen die schon Partizipierenden allem Anschein nach nicht mehr wachsen bzw. werden fürs Wachstum zusätzlich belastet. Falls es zu keiner Anbindung an das EU-ETS kommt, muss die Cap-Reserve erhöht und für das Wachstum aller Marktteilnehmer und nicht nur Neue zugänglich sein. |
Art. 49 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten |
Die Zuteilung kostenloser Emissionsrechte wird aufgrund von Benchmarks gewisser Produkte, Wärme oder Brennstoffverbrauchs berechnet. Die Anwendung von Produktbenchmarks die auf den zehn effizientesten Anlagen Europas basieren, ist für die kleinen Anlagen in der Schweiz ein nicht zu vernachlässigender negativer Wettbewerbsfaktor. Insbesondere für die Schweizer Chemie ist dies von Belang, da sie schon so unter höheren Kosten leidet. Für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten ist die Definition eines „EHS-Unternehmens“ massgebend. So beispielsweise wenn mehrere Firmen in einem Industriepark nach wie vor zusammen verpflichten dürfen und als EHS-Unternehmen kostenlose Emissionsrechte für den direkten Brennstoffverbrauch zugeteilt bekommen. Benchmarks in der Schweiz sind mit grössenmässig vergleichbaren Anlagen aus der EU zu machen. |
Art. 50 Versteigerung von Emissionsrechten |
Mindestpreise zu setzen ist nicht grundsätzlich falsch, allerdings entsprechen Höchstpreise nicht einem liberalen Marktverständnis. Der Bund kann jederzeit Emissionsrechte kaufen, um den Preis zu steuern. Im Weiteren ist unklar, wie Auktionsmengen bereitgestellt würden, wenn es keine Anbindung an das EU-ETS geben und die Schweizer Wirtschaft stark wachsen würde. Denn bei ausgeschöpfter kostenloser Zuteilung (Cap von 5%) gibt es gar keine Auktionsmengen mehr. Höchstpreise sind nicht festzulegen und aus der Bestimmung zu streichen. Der Umgang mit Auktionsmengen ist zu klären, falls keine Anbindung an das EU-ETS erfolgt. |
Art 51. Emissionsminderungszertifikate |
Der Begriff lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um Zertifikate nach Art. 31 CO2G oder ausländische CER handelt. Falls hiermit CER gemeint sind, ist das Kontingent von 11% für bestehende EHS-Teilnehmer begrüssenswert – insbesondere in den Jahren bis zum Anschluss an das EU-ETS. Das Kontingent für neue EHS-Teilnehmer ist allerdings zu knapp bemessen. Der Begriff ist so zu definieren, dass er aufzeigt, welche Art der Zertifikate gemeint ist. Das Kontingent für neue EHS-Teilnehmer ist auf 6-7% im Verhältnis zur gesamten Verpflichtungsperiode festzulegen. |
Art. 52 Änderungen im EHS-Unternehmen |
Im Falle von Wärmebezügern ist nicht klar, was genau physisch geändert werden muss, um die Gratis-Zuteilung von Emissionsrechten zu erhöhen; ist es die Produktionskapazität, die Wärmeverbrauchskapazität oder die Kapazität des Wärmelieferanten? Ausserdem sehen wir in dieser Regelung eine Benachteiligung von Unternehmen, die in „Debottlenecking“ oder Effizienzsteigerungen in der Produktion investieren. Die Art der physischen Änderungen bei Wärmebezügern ist genau zu definieren. Abs. 1 Bst. c ist differenziert umzuschreiben oder in den Ausführungsbestimmungen genau zu definieren, um eine Benachteiligung von Unternehmen wie oben erwähnt zu verhindern. |
Art. 53 Datenerhebung |
Die gesamten Kosten der offiziellen Datenerhebung sind vom BAFU zu tragen. Die Verpflichtungen eines EHS-Unternehmens und der Sub-Installationen müssen im Voraus definiert und vereinbart werden. Das Rekursverfahren gegen das Zuteilungsergebnis muss noch definiert werden. |
Art. 54 Monitoringkonzept und Art. 55 Monitoringbericht |
Der Status der EnAW als akkreditiertem Institut in diesen Belangen ist beizubehalten. Wenn der Monitoringbericht wie bisher von einem akkreditierten Institut wie der EnAW erstellt wird, ist keine Validierung durch Dritte nötig. |
Art. 56 Meldepflicht bei Änderungen im EHS-Unternehmen |
Keine Bemerkungen. |
Art. 57 Aufgaben der Kantone |
Die Vollzugbehörde ist das BAFU und die Kantone sind keine Kontrollinstanz in dieser Hinsicht. Mit diesem Artikel ist ein bürokratisches und verwaltungstechnisches Chaos vorprogrammiert. Der Artikel ist ersatzlos zu streichen. |
Art. 58 Pflicht und Art. 59 Nichteinhaltung der Pflicht |
Keine Bemerkungen. |
Art. 60 Kontoinhaber bis Art. 68 Datenschutz |
Bestehende Register sollten auch in der nächsten Periode weitergeführt werden. Die Beglaubigung von Angaben soll nur in begründeten Fällen vom BAFU verlangt werden. |
Art. 69 Voraussetzungen |
Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur ausgewählte Wirtschaftszweige eine Verpflichtung zur THG-Verminderung eingehen dürfen. Dies, weil jegliche THG-Reduktionen zum Schweizer Reduktionsziel beitragen. Anlagen wie jene für die industrielle und kommunale Schlammverbrennung sollten eine derartige Verpflichtung eingehen können, um sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe zu befreien. Ein „Unternehmen“ wird hier anders definiert als beim EHS, was verwirrt. Die Systemgrenze zur Verpflichtung darf offensichtlich mehrere Firmen an einem Standort umfassen. In der Stakeholder-Veranstaltung war allerdings von einer Schweiz-weiten Verpflichtung eines Unternehmens die Rede. Eine Verpflichtung zur THG-Emission muss für alle Wirtschaftsakteure möglich sein. Der Begriff eines „Unternehmens“ ist klar und mit dem Rest der Verordnung abgestimmt zu definieren. Insbesondere sind alle Unternehmen eines Industrieparks mit gemeinsamer Versorgung gesamthaft ebenfalls als „Unternehmen“ zu definieren. Es sind Mengenschwellen (Relevanzkriterien) festzulegen, ab welcher Menge CO2-Emission Belastungen und Befreiungen angewendet werden. Diese berücksichtigen die eingeschränkten Möglichkeiten der KMU zur Emissionsreduktion und zur Mitwirkung am ETS. |
Art. 70 Individuell festgelegtes Emissionsziel |
Für die Zielsetzung ist die ganze relevante Periode von 1990-2020 einzubeziehen. Bei der individuellen Zielsetzung sind die bereits realisierten Vorleistungen voll und ganz anzurechnen und nicht nur max. 8-12%. Die Anrechnung der THG-Emissionen aus der WKK-Stromproduktion muss in der Vollzugsweisung genau definiert werden. Es sind Mengenschwellen (Relevanzkriterien) festzulegen, ab welcher Menge CO2-Emission Belastungen und Befreiungen angewendet werden. Diese berücksichtigen die eingeschränkten Möglichkeiten der KMU zur Emissionsreduktion und zur Mitwirkung am ETS. |
Art. 71 Standardmässig festgelegtes Emissionsziel |
Die „lückenlose Weiterführung der Abgabebefreiung“ ist mit absolut minimalem Aufwand zu ermöglichen, insbesondere für KMU. |
Art. 72 Massnahmenbasiertes Verminderungsziel |
Für KMU mit weniger als 1'500 t CO2-Emissionen pro Jahr begrüssen wir diese Möglichkeit, wenn der Aufwand auf einem Minimum gehalten wird. |
Art. 73 Gesuch um Abgabebefreiung |
Da es sich um absolute Emissionen handelt, stellt sich die Frage, warum die Produktionsmengen der letzten zwei Jahre angegeben werden müssen. Für die Weiterführung von vorhandenen Verpflichtungen sollen keine neuen Gesuche nötig werden. Das Monitoringkonzept soll nicht vom ASTRA festgelegt werden. KMU unterhalb der festgelegten Mengenschwellen (Relevanzkriterien in Art. 69 und Art. 70) sind von einer CO2-Abgabe befreit. Allenfalls könnte stattdessen immer noch eine kleine Pauschalabgabe eingefordert werden. |
Art. 74 Entscheid über die Abgabebefreiung |
Keine Bemerkungen. |
Art. 75 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen |
Die Anrechnung von Emissionsverminderungen, z.B. bei der Herstellung von Zwischenprodukten bei Dritten, ist zu begrüssen wenn sie innerhalb der Schweiz stattfinden. Da in der Schweiz bei eingeführten Komponenten oder Rohmaterialien keine „grauen Emissionen“ anerkannt werden, müssen auf diese Weise angestrebte THG-Reduktionen ausgeschlossen werden. |
Art. 76 Monitoringbericht |
Eine lückenlose Fortführung des bestehenden EnAW-Systems muss möglich bleiben. |
Art. 77 Anpassung des Emissionsziels Und Art. 78 Anpassung des massnahmenbasierten Verminderungsziels |
Die Bedingungen für eine Zielanpassung (15% Mehrproduktion über drei aufeinander folgende Jahre) sind zu anspruchsvoll. Die Definition im Erläuterungsbericht ist ebenfalls für das EHS zu übernehmen. Für die Zielanpassung schlagen wir 10% Mehrproduktion über zwei aufeinander folgende Jahre. |
Art. 79 Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 69 Absatz 1 Buchstabe c |
Es wird nicht klar, welche Emissionsminderungszertifikaten zur Anwendung kommen sollen. Sollen Emissionsrechte aus der ersten Periode in Bescheinigungen nach Art. 31 CO2G umgewandelt werden? Wird neben den ausländischen CERs zusätzlich mit diesen Bescheinigungen gehandelt werden? Es ist klar und eindeutig zu definieren, welche Zertifikate in welcher Art gebraucht werden. Die Menge an zukaufbaren Zertifikaten sollte gleich sein wie für das EHS, also 11% für die Periode 2008-2020 und 6-7% für neue Teilnehmer |
Art. 80 Nichteinhaltung der Verpflichtung Bis Art. 82 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen |
Keine Bemerkungen. |
Art. 83 Veröffentlichung von Informationen |
In der Veröffentlichung derartiger Daten sehen wir eine Verletzung der Unternehmenssicherheit. Vor allem ermöglichen diese Informationen, Kennern Rückschlüsse auf Betriebseinzelheiten zu ziehen. Es wird also Konkurrenten, insbesondere im Ausland, Zugang zu wertvollen Informationen ermöglicht. Auf eine derartige Veröffentlichung von Informationen ist zu verzichten, allenfalls können Buchstaben a und b beibehalten werden. |
Art. 84 Fossil-thermische Kraftwerke und Art. 85 Gesamtwirkungsgrad |
Die Schweizer Industrie betreibt wärmegeführte WKK, die sowohl einen hohen Gesamtwirkungsgrad erreichen als auch einen wertvollen Beitrag zur inländischen Stromproduktion leisten. Deren gesamte Leistung (Wärme und Strom) ist auf mehr als 100 MW zu schätzen. Da diese Kraftwerke tatsächlich „wärmegeführt“ werden, können sie bei Produktionsschwankungen ihren Nenn-Wirkungsgrad von ca. 80% nicht auf Dauer erreichen. Bisher wurden diese Anlagen von der GuD-Kompensationspflicht ausgenommen. Weil sie die Grenzwerte entsprechend den Artikeln 84 und 85 allerdings nicht buchstäblich erfüllen, besteht die Gefahr dass die hohen Kosten der Vorfinanzierung von inländischen Kompensationsmassnahmen zur Stilllegung dieser Anlagen führen. Diese allenfalls fehlende Leistung vergrössert den Kompensationsbedarf und verschärft das Problem einer drohenden Stromlücke. Ausserdem ist für uns nicht verständlich, warum die erst kürzlich verabschiedete Verordnung zur GuD-Kompensationspflicht (24.11.2010) bereits durch diesen Artikel ersetzt wird. Wärmegeführte Kraftwerke, auch jene mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW sind von diesen Regelungen auszunehmen. Diese Bestimmungen sollen nur für Kraftwerke gelten, die seit dem Bundesbeschluss vom März 2007 gebaut wurden. Der Effizienz-Schwellenwert für die Kompensationspflicht soll unverändert bei maximal 62 Prozent liegen, wie in der Kompensationsverordnung vom 24. November 2010 festgelegt. |
Art. 86 Zulässige Kompensationsmassnahmen |
Für GuD-Anlagen sind die Kontingente bzw. Prozente jeder Kategorie von Kompensationsmassnahmen und -zertifikaten anzugeben. Es ist klarzustellen, ob Bescheinigungen nach Art. 31 CO2G verwendet werden dürfen. |
Art. 87 Kompensationsvertrag |
Soll nur für GuD-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 MW nötig sein. |
Art. 88 Aufgaben der Kantone |
Keine Bemerkungen. |
Art. 89 Kompensationspflicht bis Art. 91 Kompensationssatz |
Keine Bemerkungen. |
Art. 92 Zulässige Kompensationsmassnahmen |
Es ist klar zu definieren, welche Art der Bescheinigungen hier zur Anwendung kommen. |
Art. 93 Monitoringbericht bis Art. 95 Nichterfüllung der Kompensationspflicht |
Keine Bemerkungen. |
Art. 96 Abgabeobjekt |
Die Verwendung von Kohle, Öl und Erdgas als Rohstoffe für die Herstellung von Chemikalien oder anderen Erzeugnissen soll nach wie vor von der Abgabe befreit bleiben. |
Art. 97 Abgabesatz |
Die Wirkung von solchen Abgaben ist fraglich und die Gefahr einer Zweckentfremdung bzw. Verwendung für Querfinanzierungen ist gegeben. Für KMU, die sich den hohen administrativen Aufwand für Zielvereinbarungen nicht leisten können, sind diese Abgaben ein negativer Wettbewerbsfaktor. Unter dem Begriff „Brennstoffe“ werden fossile Brennstoffe verstanden, die für energetische Anwendungen eingesetzt werden. Der Abgabesatz ist wirtschaftsfreundlicher zu gestalten. Emissionen aus anderen Quellen, wie Abfälle oder Biomasse, dürfen nicht berücksichtigt werden. |
Art. 98 Nachweis der Abgabeentrichtung und Art. 99 Grundsatz |
Keine Bemerkungen. |
Art. 100 Rückerstattungsanspruch |
KVA und Sondermüllverbrennungsanlagen sind hier ebenfalls aufzunehmen. |
Art. 101 Gesuch um Rückerstattung bis Art. 105 Aufbewahrung von Belegen |
Keine Bemerkungen. |
Art. 106 Beitragsberechtigung bis Art. 121 Finanzierung |
Die Zuteilung der Beiträge an die Gebäudesanierung und neu an die Technologieförderung soll wie bisher als Prozentsatz der gesamten Abgaben kontingentiert werden. Dass die Sanierung von beheizten industriellen Gebäuden ebenfalls in den Genuss von Subventionen kommt, wird mit dem Hinweis auf deren Überfälligkeit sehr begrüsst. |
Art. 122 Ertragsanteil der Bevölkerung bis Art. 126 Entschädigung der Versicherer |
Keine Bemerkungen. |
Art. 127 Ertragsanteil der Wirtschaft bis Art. 130 Entschädigung der Ausgleichskassen |
Wir begrüssen es ausdrücklich, dass nun auch Unternehmen, die am EHS teilnehmen oder sich nach Art. 31 CO2G verpflichten, in den Genuss der Rückverteilungen kommen. |
Art. 131 Förderung der Bildung und Art. 132 Information |
Keine Bemerkungen. |
Art. 133 Vollzugsbehörden bis Art. 137 Anpassung der Anhänge |
Keine Bemerkungen. |
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte Bis Art. 140 Umwandlung von Bescheinigungen |
Die Werte von Emissionsrechten und Bescheinigungen nach Art. 31 CO2G können sich erheblich voneinander unterscheiden. Die Umwandlung hat die Wertdifferenzen der unterschiedlichen Emissionspapiere zu berücksichtigen und der Umwandlungssatz ist entsprechend anzupassen. |
Art. 141 Übergangsbestimmung zur Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen |
Keine Bemerkungen. |
Art. 142 Übergangsbestimmungen zur Teilnahme am EHS |
Die Frist vom 28.03.2013 zur Bestimmung von Systemgrenzen, der staatlichen Beurteilung von kostenlosen Emissionsrechten sowie dem Abschluss entsprechender Verträge (z.B. bei der Fernwärme) ist vor allem angesichts des späten Zeitplans klar zu kurz und für Unternehmen kaum erreichbar. Der Termin ist analog jenem in Art. 143 zu setzen (01.06.2013). |
Art. 143. Übergangsbestimmung zur Abgabebefreiung und Rückerstattung |
Unternehmen, die schon eine CO2-Verpflichtung eingegangen sind und nicht ins EHS wechseln, sollen kein neues Gesuch einreichen müssen. Deren Verpflichtung ist „lückenlos“ weiterzuführen und die CO2-Abgaben sind wie bisher zurückzuerstatten. |
Abschliessende Bemerkung
Mit der vorliegenden Verordnung wird von Rechtes wegen das CO2-Gesetz konkretisiert. Allerdings ist die Vorlage zu umfangreich, unstrukturiert und in den Begriffsdefinitionen uneinheitlich verfasst als dass sie diesen Zweck zielgerichtet erfüllt.
Zudem verkompliziert oder ersetzt sie bestehende und erfolgreiche Systeme zur Kontrolle der THG-Emissionen, was sich insbesondere für KMU nachteilig auswirken kann.
Die Vorlage setzt äusserst umfangreich und konkret auf das EU-ETS, ohne zu berücksichtigen, dass dieses in der Schweiz noch weit von der Realisierung entfernt ist und hiesige Unternehmen im Vergleich zu den europäischen deshalb entschieden benachteiligt sind.
Die Vorlage ist insbesondere entsprechend den unter „Grundsätzliches“ aufgestellten Verbesserungsvorschlägen anzupassen und erneut in die Vernehmlassung zu geben.
Wir hoffen, unsere Eingaben zu den einzelnen Bestimmungen leisten ihren Beitrag zu einer zielgerichteten Überarbeitung der Vorlage. Sie sollen in diesem Sinne Ihre Zustimmung finden.
Downloads
Stellungnahme Revision CO2-Verordnung
Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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